Entschädigungspflicht für Telekommunikations-Diensteanbieter
29.04.09 (Datenschutz)
Die Telekommunikationsnetzbetreiber waren seit Zulassung privater Anbieter verpflichtet, die Überwachung von
hierfür vorzuhalten.
Im Festnetzbereich war dies zunächst mit geringen Kosten möglich, wobei auch hier aufgrund der Digitalisierung
der Netze und der Masse an Maßnahmen davon auszugehen ist, dass die Kosten mittlerweile erheblich sind. Im
Mobilfunk und Internetbereich sind hierfür von Anfang an ganz neue Systeme erforderlich geworden. Zu Anfang
des Mobilfunks hatten die Polizeibehörden noch eigene Überwachungseinrichtungen, die bei Bedarf an die
MSC (Vermittlungseinheiten) angeschlossen wurden. Sehr schnell verlagerte sich dies dann dahin, dass die
Unternehmen die Einrichtungen auf eigene Kosten anzuschaffen und fest zu installieren hatten. Dafür gibt es
mittlerweile ein ausgeklügeltes Regelwerk von grundsätzlicher Verpflichtung zur Vorhaltung in § 110 TKG, Verordnung
mit grundsätzlichen Anforderungen (TKÜV) und Technischer Richtlinie, deren Inhalte im Prinzip nur noch Techniker
oder spezialisierte Juristen verstehen. In Anspruch genommen werden kann das Ganze dann von staatlicher Seite,
aufgrund diverser strafprozessualer und anderer Vorschriften (Zoll, Verfassungsschutz, Landespolizeibehörden).
Dieses Vorgehen wurde von den Unternehmen wohl weitestgehend noch akzeptiert, da zumindest für die Umsetzung konkreter Maßnahmen eine moderate Entschädigung gewährt wurde. In den letzten Jahren wurden jedoch die Überwachungspflichten immer stärker ausgebaut, so das auch kleinere Unternehmen betroffen sind oder sogenannte Carrier (welche in der Regel nahezu nie eine Maßnahme umzusetzen haben. Zu nennen sind hier die DSL-Überwachung, die Auslandskopfüberwachung und die E-Mail-Überwachung. Ferner kamen neue Geschäftsmodelle wie MVNO in den Markt, die teilweise ebenfalls von den Verpflichtungen betroffen sind.
Daneben kommen aber auch noch immer weitere ähnliche Verpflichtungen auf die Unternehmen zu, die dann auch Service Provider u.ä. erfassen: Registrierung von Kunden, Manuelle Auskunftsersuchen und die Vorratsdatenspeicherung. Neben den Kosten, die die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung mit sich bringt (bei der DTAG sollen diese bei 12 Millionen liegen), sind aber auch gerade die damit verbundenen Unsicherheiten, wer z.B. zum Kreis der Verpflichteten gehört, ein großes Problem in der Praxis (Stichworte: öffentliches W-LAN, Arbeitgeber bei privater Nutzung erlaubt?). Gerade die Auskunftserteilung von Verkehrsdaten hat sich aufgrund der Tatsache, dass die rechtlichen Anforderungen wesentlich niedriger liegen als bei der Telekommunikationsüberwachung, zu einem regelrechten Massenverfahren entwickelt, so dass große Netzbetreiber täglich hunderte von diesen Anfragen zu bearbeiten haben. Auch dafür müssen letztlich Systeme angeschafft und entwickelt werden, da man dies ansonsten nicht mehr sinnvoll und „unverzüglich“ wie gefordert bearbeiten kann.
Im Wesentlichen das VG Berlin hat wohl zu Recht in Verfahren zur Auslandskopfüberwachung und zur Vorratsdatenspeicherung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der entschädigungslosen Indienstnahme Privater Anbieter geäußert und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Der Verfasser ist trotz relativ klarer Rechtslage am Zweifeln, ob die Entscheidung des VG Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht bestand haben wird, da das Ergebnis eine erhebliche Ausstrahlungswirkung haben würde.
gez. Michael Bock

15.11.09 um 14:10
uh.. strange thread!