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EU – Änderung der Standardvertragsklauseln

19.02.10 (Allgemein)

Die Europäische Kommission hat am 05.02.2010 einen Beschluss zur Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gefasst. Damit wird der Ausweitung von Datenverarbeitungstätigkeiten und neuen Geschäftsmodellen für die internationale Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung getragen. Der Beschluss enthält besondere Bestimmungen, wonach unter bestimmten Bedingungen sowie unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten die Auslagerung von Verarbeitungstätigkeiten an Unterauftragnehmer zulässig ist .
Vizepräsident Jacques Barrot erklärte hierzu: „ Die Standardvertragsklauseln wurden geändert, um neuen Geschäftsmodellen sowie der zunehmenden Globalisierung und Auslagerung von Datenverarbeitungstätigkeiten Rechnung zu tragen. Somit finden die Anforderungen des internationalen Handels und der Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern ausgewogen Berücksichtigung .“

In dem gefassten Beschluss werden die Empfehlungen aus dem Bericht über die Durchführung der Entscheidungen über Standardvertragsklauseln sowie Vorschläge verschiedener Beteiligter berücksichtigt . Danach muss ein Datenimporteur ( Datenverarbeiter ), der im Auftrag des in der EU ansässigen Datenexporteurs ( für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ) durchzuführende Verarbeitungen weitervergeben möchte , vorher die schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs einholen. Dem Unterauftragsverarbeiter werden in einer schriftlichen Vereinbarung die gleichen Pflichten auferlegt, die der Datenimporteur gemäß den Standardvertragsklauseln erfüllen muss. Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, bleibt der Datenimporteur gegenüber dem Datenexporteur für die Erfüllung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters uneingeschränkt verantwortlich. Darüber hinaus umfasst die Unterauftragsverarbeitung ausschließlich die Verarbeitungstätigkeiten, die im ursprünglichen Vertrag zwischen dem Datenexporteur aus der EU und dem Datenimporteur vereinbart wurden. Bestehende Verträge, die auf der Grundlage der durch die Entscheidung 2002/16/EG genehmigten Klauseln geschlossen wurden, bleiben so lange gültig, wie die Übermittlung und die Datenverarbeitungstätigkeiten unverändert fortgeführt werden.

Quelle: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/130&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=de#footnote-1

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